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LG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 2-06 O 245/18 |
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 2-06 O 245/18 (https://dejure.org/2019,88099)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 2-06 O 245/18
- OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 11 U 164/19
- BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21
- BGH, 17.07.2023 - KZR 20/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18
Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 O 245/18
Letzterer wird allerdings in § 33g GWB nicht erwähnt, so dass diese Vorschrift nur auf neu entstandene Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB anwendbar ist, nicht aber auf früher entstandene nach § 33 III GWB a. F. (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2018, 228 - Herausgabe von Beweismitteln). - BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07
Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 O 245/18
Dieser aus § 19 IV Nr. 2 GWB a. F. entnommene Rechtsgedanke beruht auf der Erkenntnis, dass sich der unter realen Marktbedingungen gebildete Preis für die Mehrerlösberechnung jedenfalls dann als die optimale Berechnungsgrundlage darstellt, wenn die Märkte ihrer Struktur nach vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.6.2007, NJW 2007, 3792, Rn. 13 - Preisabsprachen im Papiergroßhandel). - OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 11 U 44/05
Kartellrecht: Diskriminierung durch Konzernunternehmen; Anwendbarkeit des …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 O 245/18
Insoweit hat das OLG Frankfurt am Main durch Urteil vom 19.9.2006 (Az. 11 U 44/05 (Kart)) entschieden, dass es sich bei einem Tochterunternehmen der ... und der ... nicht um gleichartige Unternehmen handele, weil Konzernunternehmen wegen der wirtschaftlichen Einheit - im Verhältnis zu diskriminierten Drittunternehmen - nicht als gleichartige Unternehmen anzusehen seien (lit. c)).